Rechtsprechung
OLG Hamm, 12.05.2003 - 3 U 206/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schmerzensgeld wegen des Austauschs einer Hüftgelenksprothese links und Implantation einer heutzutage überholten Judet-Prothese
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 12.08.2002 - 6 O 59/99
- OLG Hamm, 12.05.2003 - 3 U 206/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.01.1991 - VI ZR 206/90
Sorgfaltspflichten des Heilpraktikers bei Anwendung invasiver Behandlungsmethoden
Auszug aus OLG Hamm, 12.05.2003 - 3 U 206/02
Auch wenn ein Arzt grundsätzlich zum Studium der einschlägigen Fachzeitschriften und zur Fortbildung in seinem Fachbereich verpflichtet ist (vgl. BGH, NJW 1991, Seite 1535 (1537); OLG Düsseldorf, VersR 1987, Seite 414 (415)), so ist ein Arzt auch dann nicht verpflichtet, von einer Behandlungsmethode Abstand zu nehmen und eine andere Behandlungsmethode anzuwenden, wenn an einer verbreiteten und bisher anerkannten Behandlungsmethode erstmalig Zweifel laut werden. - BGH, 22.09.1987 - VI ZR 238/86
Ärztliche Aufklärung über nicht angebotene neue Behandlungsverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 12.05.2003 - 3 U 206/02
Insofern entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1988, Seite 763 (764)) wie auch des Senates (vgl. etwa Urteil vom 03.05.2000, Aktenzeichen 3 U 171/99), dass die Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich dem Ermessen des behandelnden Arztes unterliegt, sofern die von ihm gewählte Therapie noch dem Standard der Medizin entspricht. - OLG Hamm, 15.03.2000 - 3 U 171/99
Pflicht des Arztes zur Beherrschung und Anwendung neuester Therapiekonzepte
Auszug aus OLG Hamm, 12.05.2003 - 3 U 206/02
Insofern entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1988, Seite 763 (764)) wie auch des Senates (vgl. etwa Urteil vom 03.05.2000, Aktenzeichen 3 U 171/99), dass die Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich dem Ermessen des behandelnden Arztes unterliegt, sofern die von ihm gewählte Therapie noch dem Standard der Medizin entspricht.